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   VG Schleswig, 23.03.2020 - 1 B 20/20   

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VG Schleswig, 23.03.2020 - 1 B 20/20 (https://dejure.org/2020,6596)
VG Schleswig, Entscheidung vom 23.03.2020 - 1 B 20/20 (https://dejure.org/2020,6596)
VG Schleswig, Entscheidung vom 23. März 2020 - 1 B 20/20 (https://dejure.org/2020,6596)
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Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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  • VG Bayreuth, 11.03.2020 - B 7 S 20.223

    Erfolgloser Eilantrag gegen coronabedingte Beschränkungen im schulischen Bereich

    Auszug aus VG Schleswig, 23.03.2020 - 1 B 20/20
    Es erscheint sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 - B 7 S 20.223 -, Rn. 44 - 45, juris).

    Wenn für bestimmte Krankheiten wie Masern oder Lungenpest spezielle Vorschriften in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurden, so bedeutet das keineswegs, dass eine neuartige bzw. neuerdings auf den Menschen übergegangene Infektionskrankheit von dem bereits im Wortlaut notwendigerweise weit weitgefassten Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen wäre (VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 - B 7 S 20.223 -, Rn. 48, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Auszug aus VG Schleswig, 23.03.2020 - 1 B 20/20
    Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 -, Rn. 14, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 11. September 2017 - 1 B 128/17 -, Rn. 28 - 29, juris).
  • VG Schleswig, 11.09.2017 - 1 B 128/17

    Naturschutzrecht; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus VG Schleswig, 23.03.2020 - 1 B 20/20
    Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 -, Rn. 14, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 11. September 2017 - 1 B 128/17 -, Rn. 28 - 29, juris).
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